Statuten von 1902

Statuten des Musikverein Wallbach

1.
Zweck des Vereins ist Pflege der Musik und des gesellschaftlichen Lebens.

2.
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passiv- Mitgliedern.

3.
Zu Ehrenmitgliedern können Solche ernannt werden,
die sich um den Verein verdient gemacht haben.

4.
Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene Mann werden,
der das 16. Lebensjahr überschritte, und Anlage zur Musik hat.

5.
Über die Aufnahme eines Aktiv- Mitgliedes hat der Vorstand bezw.
der Dirigent zu prüfen und dem  Verein Bericht zu erstatten.

6.
Aktive Mitglieder verpflichten sich, Proben und Aufführungen pünktlich zu besuchen. Viertelstündige Verspätung der bestimmten Proben ohne Entschuldigung wird mit
10 Pfg. , ganztägliches Ausbleiben mit 20 Pfg. , bei Aufführungen Verspätungen mit
50 Pfg. , gänzliches Ausbleiben mit 1 Mark gebüßt. Als Entschuldigung werden nur triftige
Gründe angenommen.

7.
Entschuldigungen sind wenn möglich vor der Versäumniß anzuzeigen, spätestens aber in der darauffolgenden Musikprobe; die Strafgelder fallen in die Vereinskasse. Widersetzende gegen diesen § werden durch den Vorstand zur Ordnunge verwiesen und im Wiederholungsfalle mit einer entsprechend höheren Strafe gebüßt, oder vom Verein ausgeschlossen.

8.
Die regelmäßigen Proben finden jeden Mittwoch statt. Außerordentliche Proben können vom Vorstand bestimmt werden, ebenso Unterbrechungen der regelmäßigen Proben.

9.
Soll bei einem Anlasse die Musik mitwirken, so entscheidet im Streitfalle die Stimmenmehrheit. Wer zu einem Konzert in betrunkenem Zustande erscheint, wird gebüßt als ob er nicht erschienen wäre.

10.
Die Leitung des Vereins besteht aus Vorstand, Dirigent, Kassier und 3 Beisitzern, welche mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.

11.
Die Mitglieder verpflichten sich, sich gegenseitig mit Achtung zu begegnen.Politische und persönliche Streitigkeiten sind untersagt, dieselben können mit Verweis oder im Wiederholungsfalle 1 bis 2 Mark gebüßt werden.

12.
Jedes Jahr findet im Monat Januar eine Generalversammlung statt, wozu alle Aktivmitglieder zu erscheinen haben bei Vermeidung von 50 Pfg. Strafe. Zu derselben wird der Kassenbestand erstattet, das Inventar geprüft, sowie etwa nötige Wahlen vorgenommen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

13.
Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit.

14.
Der Austritt eines aktiven Mitgliedes ist dem Vorstand durch sechsmonatliche Kündigung schriftlich anzuzeigen. Wer ohne Kündigung austritt zahlt 20 Mark in die Vereinskasse.

15.
Aktive Mitglieder verpflichten sich, bei Austritt aus dem Verein sämmtliche Bücher und Musikalien dem Verein abzugeben, für selbstgeschriebene wird eine entsprechende Vergütung geleistet.

16.
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald weniger als 4 aktive Mitglieder bestehen.

17.
Das vorhandene Baar- und Inventarvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Gemeinde  Wallbach. Wird innerhalb zehn Jahren ein neuer Verein gegründet, so hat derselbe das Baar- und Inventarvermögen wieder anzusprechen.

18.
Werden Musikalien oder dem Verein gehörende Instrumente verkauft, so fließt das Geld in die Vereinskasse. Solche Gelder wie überhaupt alle Kassengelder dürfen nicht zu Privatzwecken verwendet werden.

19.
Ueber das Vereinsvermögen giebt die Kasse sowie das Inventarium Aufschluß.

20.
Vorstehende Statuten wurden in der außerordentlichen Generalversammlung am 5. Oktober angenommen, und von sämmtlichen Aktiv- Mitgliedern unterschrieben.

Wallbach, den 5. Oktober 1902

Der Vorstand                   Der Kassier

Alfred Wunderle                  Karl Bäumle